GEWÄHRLEISTUNG
Die freie Werkstattwahl ist eindeutig in der Kfz-GVO welche seit 1. Juni 2010 in Kraft getreten ist, geregelt und unterliegt gesetzlichen Richtlinien
Es ist nicht jedem bekannt, dass man sein Fahrzeug innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Zeitraumes, also 2 Jahre, sehr wohl auch in freien Werkstätten warten lassen darf, ohne die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu verlieren.
Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen, also für alle am Fahrzeug reparierten Teile, beträgt nach österreichischem Recht 2 Jahre.
Gewährleistungsfristen laufen, soweit es sich um Sachmängel handelt, immer ab Übergabe.
Im Detail sind die Richtlinien auf der Homepage der Wirtschaftskammer, der Arbeiterkammer oder dem Konsumentenschutzportal nachzulesen.
Unser Team berät Sie gerne bei allen Fragen rund um das Thema Gewährleistung.